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§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Gronau sind Ortsverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen und des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Borken. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE OV Gronau. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Stadt Gronau (Westfalen). Er hat seinen Sitz in 48599 Gronau.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Gronau kann werden, wer die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Programme anerkennt, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört, in Gronau seinen Wohnsitz hat oder sich mit der Stadt Gronau besonders verbunden fühlt und mindestens 16 Jahre alt ist.
Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-) faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand, ersatzweise der Kreisvorstand, auf Antrag. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der/dem Bewerberin zu begründen.
Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium.
Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erklären.
(4) Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
Über den Ausschluss oder entsprechende Ordnungsmaßnahmen entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Organe des Ortsverbandes.
Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.
(5) Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder WählerInnenvereinigung oder die Kandidatur oder Mitarbeit für eine konkurrierende Liste oder der Aufruf zur Wahl einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet. Der Vorstand kann durch Beschluss diesen Umstand feststellen und das Mitglied aus der Mitgliederliste streichen.
(6) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag,
so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt.
Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
(7) Verlegt ein Mitglied seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des bisher zuständigen Ortsverbandes, so wird die Mitgliedschaft auf den für den neuen Wohnsitz zuständigen Gebietsverband übertragen.
Einer erneuten Aufnahme als Mitglied bedarf es hierbei nicht.
Ausnahmsweise kann bei vorübergehendem kurzfristigem Ortswechsel oder bei Bestehen einer besonderen persönlichen Bindung zu Gronau ein Verbleib im Ortsverband auf Antrag des Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes gewährt werden.
Bei einem Ortswechsel ins Ausland bleibt die Mitgliedschaft im bisherigen Ortsverband bestehen.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von
Kandidatinnen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.
4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
5. Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
1. Die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten.
2. Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.
3. Seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.
(3) Kommunale Mandatsträgerinnen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Gronau leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Ortsverband.
Die Höhe der Mandatsbeiträge wird in der Finanzordnung bestimmt.
§ 4 Organe des Ortsverbandes
Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Delegierten des Ortsverbandes sind grundsätzlich an Beschlüsse der Organe gebunden.
§ 5 Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch Mitgliederversammlungsbeschluss oder durch Urabstimmung geändert werden.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushalt, die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen.
Sie wählt den Vorstand, mindestens zwei RechnungsprüferInnen,
die Delegierten und die KandidatInnen für die Teilnahme an Wahlen in geheimer Wahl.
(3) Vorstand, Delegierte und RechnungsprüferInnen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet, auch im Falle von Nachwahlen, mit der Neuwahl.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die RechnungsprüferInnen zu prüfen.
Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes beinhalten.
Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Wahlkampfteams und beschließt über das Wahlkampfbudget.
(6) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
Sie soll im ersten Quartal tagen, in der Regel Ende Januar/Anfang Februar.
Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen.
Weitere Mitgliederversammlungen finden in der Regel ein Mal im Quartal statt.
(7) Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies zehn Prozent der Mitglieder, mindestens aber vier Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen.
Das Ersuchen ist in Textform an den Vorstand zu stellen.
(8) Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Mitgliederversammlung mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden.
Diese Dringlichkeit muss von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden.
Bei Mitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall ausgeschlossen.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten SprecherInnen, darunter mindestens eine Frau, der/dem KassiererIn und bis zu drei BeisitzerInnen. Der Vorstand vertritt den Ortsverband im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
(2) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Ortsverband stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden.
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abwählbar.
Das Ersuchen kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein und ist schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.
(4) Nachwahlen zum Vorstand sind durchzuführen, wenn die Mindestzahl von drei Mitgliedern unterschritten wird.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung
sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe.
§ 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zehn Prozent der Mitglieder, mindestens aber vier Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder anwesend ist.
(3) Alle Organe des Ortsverbandes tagen in der Regel öffentlich.
Durch Beschluss mit einfacher Mehrheit kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Sie tagen jedoch in der Regel parteiöffentlich.
Personalangelegenheiten sind nicht öffentlich, auch nicht parteiöffentlich zu behandeln.
(4) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu dokumentieren.
Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch das entsprechende Organ.
§ 8 Mindestparität
(1) Alle auf Ortsverbandsebene zu wählenden Delegierten, Gremien und Organe sind zur Hälfte mit Frauen durch Wahl zu besetzen.
(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.
(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden weiblichen Mitglieder (Frauenvotum).
§ 9 Datenschutz
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage.
Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten.
Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragten und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert.
Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.
§ 10 Rechnungsprüfung
(1) Rechnungsprüferin kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt im Ortsverband bekleidet hat oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war.
(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen.
Die RechnungsprüferInnen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt zu prüfen, insbesondere auch auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen.
Die RechnungsprüferInnen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte. RechnungsprüferInnen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.
(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.
(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.
(2) Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.
Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen, sie können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.
(3) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.
§ 12 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
Dieser Beschlussvorschlag kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein, sondern ist nur bei eingehaltener Einladungsfrist möglich.
Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Urabstimmung aller Mitglieder des Ortsverbandes.
(2) Das Vermögen des Ortsverbandes fällt bei Auflösung an den örtlich zuständigen Kreisverband Borken, der das Vermögen treuhänderisch verwaltet.
Beschlossen durch die MV am: 09.09.2011
Geändert durch die MV am 03.08.2018
§ 1 Zusammentreten der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Gronau tritt zusammen, sooft es die Situation erfordert. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 10 Tagen und einem Vorschlag zur Tagesordnung in Textform einberufen.
Die Zustellung der Einladung auf dem Postweg muss nur erfolgen, wenn ein Mitglied einen entsprechenden, begründeten Antrag stellt und der Vorstand unter Berücksichtigung der geschilderten Lebensumstände des Mitglieds entsprechend beschließt.
(2) Für jede Sitzung ist eine Anwesenheitsliste auszulegen, in die sich die Mitglieder einzutragen haben. Eventuell auszugebende Stimmzettel werden vor der Abstimmung verteilt. Hierbei findet eine Prüfung gegen die Anwesenheitsliste statt.
(3) Die Dauer der Sitzung wird in der Regel auf drei Stunden begrenzt.
Eine Verlängerung ist nur auf Antrag möglich.
(4) Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorstand. Der Vorstand regelt unbeschadet von Abs 5 unter seinen Mitgliedern, wer von ihnen die Leitung einer Mitgliederversammlung übernimmt; die Leitung kann auch während einer Versammlung unter den Vorstandsmitgliedern wechseln.
(5) Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung eine andere Versammlungsleitung beschließen.
(6) Das Hausrecht wird von der Versammlungsleitung ausgeübt.
(7) Die Mitgliederversammlung kann inhaltliche Arbeitskreise einrichten.
Dabei sind die Arbeitskreise zu benennen und ihre Mitglieder von der Mitgliederversammlung zu wählen. Hierbei kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt. Die Mitgliedschaft in Arbeitskreisen endet mit dem Zeitpunkt der Neuwahl des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.
Die Arbeitskreise wählen aus ihren Reihen eine/n SprecherIn und eine/n ProtokollführerIn.
§ 2 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird vom Vorstand unter Berücksichtigung der zur Beratung anstehenden Gegenstände und eventueller Anträge erstellt.
(2) Die Tagesordnung soll mindestens die Tagesordnungspunkte (TOP'e) enthalten:
- Begrüßung, Eröffnung der Sitzung und Feststellen der Beschlussfähigkeit
- Verabschiedung des Protokolls der letzten Sitzung
- Verabschiedung der Tagesordnung
- Bericht des Vorstandes, der Fraktion, der Arbeitskreise und der Delegierten
- Informationen und Termine
Dabei darf bei dem Punkt Informationen und Termine kein Beschluss gefasst werden, vielmehr dient er lediglich zum Informationsaustausch.
(3) Die vorgeschlagene Tagesordnung kann beim TOP "Verabschiedung der Tagesordnung" durch Beschluss der Versammlung verändert werden:
Die Versammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes neue Tagesordnungspunkte aufnehmen, die Reihenfolge ändern, verwandte Punkte miteinander verbinden oder Punkte von der Tagesordnung absetzen.
§ 3 Beschlussfähigkeit
(1) Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung festgestellt.
Ist die Beschlussfähigkeit festgestellt, so kann ein Mitglied nur noch bei einer Abstimmung einen Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit stellen.
(2) Kann zu Beginn der Versammlung die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt werden,
so schließt die Versammlungsleitung die Sitzung. Daraufhin ist unverzüglich zu einer neuen Sitzung mit unveränderter Tagesordnung einzuladen.
(3) Wird die Beschlussunfähigkeit nach Eintritt in die Tagesordnung festgestellt, so sind die nicht behandelten Punkte der nächsten Mitgliederversammlung erneut vorzulegen.
§ 4 Redeliste
(1) Es wird eine Redeliste in Reihenfolge der Wortmeldungen geführt.
(2) Anwesenden Gästen kann auf Antrag eines Mitglieds das Rederecht eingeräumt werden.
(3) Ist zu einem Beratungsgegenstand ein Antrag gestellt, so erteilt die Versammlungsleitung zuerst der/dem AntragstellerIn das Wort. Vor der Abstimmung hat die/der AntragsstellerIn das Schlusswort. Während der Abstimmung kann das Wort nicht mehr erteilt werden.
§ 5 Anträge
(1) Zur Sache antragsberechtigt ist jedes Mitglied und die Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Gronau.
Anträge sollen begründet werden und so gefasst sein, dass mit "dafür (ja)"
oder "dagegen (nein)" abgestimmt werden kann.
(2) Antragsberechtigt zur Geschäftsordnung sind Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Gronau. Anträge zur Geschäftsordnung sind gesondert und vor der weiteren Beratung der Sache zu behandeln. Sie sind während einer laufenden Abstimmung unzulässig.
Ein Antrag zur Geschäftsordnung soll kurz begründet werden. Die Gegenrede ist zulässig.
Anträge zur Geschäftsordnung umfassen insbesondere:
a) Übergang zur Tagesordnung
b) Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung
c) Schluss der Debatte, dies dürfen nur Mitglieder beantragen,
die noch nicht zur Sache gesprochen haben
d) Schließung der Redeliste, dies dürfen nur Mitglieder beantragen,
die noch nicht auf der Redeliste stehen
e) Vorschlag zum Abstimmungsverfahren,
insbesondere die Teilung der zur Abstimmung stehenden Frage
f) Antrag auf Rückholung eines Tagesordnungspunktes
g) Verweisung an ein anderes Organ des OV
h) Vertagung eines Tagesordnungspunktes
i) Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
j) Änderung der Redezeit
k) Verlängerung der Sitzungszeit
l) geheime oder namentliche Abstimmung
Einem Antrag auf geheime oder namentliche Abstimmung muss ohne Gegenrede stattgegeben werden. Dabei geht die geheime der namentlichen Abstimmung vor.
§ 6 Beschlussfassung
(1) Nach Schluss der Beratung eröffnet die Versammlungsleitung die Abstimmung, indem die zur Abstimmung stehende Frage gestellt wird. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Liegen zur gleichen Sache mehrere Anträge vor, so wird zunächst über den weitestgehenden abgestimmt.
Die Versammlungsleitung entscheidet darüber, welcher Antrag der weitestgehende ist.
Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so können diese aber auch einander gegenübergestellt werden (Alternativabstimmung).
Angenommen ist hierbei der Antrag, der die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigt.
(2) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Das Ergebnis einer Abstimmung stellt die Versammlungsleitung fest und verkündet es.
Bei Beschlüssen, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, stellt die Versammlungsleitung diese ausdrücklich fest.
(3) Eine einfache Mehrheit liegt vor, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Eine absolute Mehrheit liegt vor, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen und Enthaltungen abgegeben wurden. Eine Zweidrittelmehrheit liegt vor, wenn mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen mit Ja votieren.
(4) Gültig sind alle abgegebenen Stimmen, die zweifelsfrei den Willen des Mitglieds erkennen lassen. Nur gültige Stimmen werden als abgegebene Stimmen im Sinne dieser Geschäftsordnung gewertet.
§ 7 Wahlen
(1) Alle Personenwahlen werden in geheimer Wahl durchgeführt mit Ausnahme der Fälle des § 1 Abs 5 (Mitglieder der Arbeitsgruppen).
(2) Ein/e KandidatIn ist gewählt, wenn sie/er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ist dieses Quorum bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht erreicht, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei dem auch weitere Mitglieder kandidieren können. Erreicht auch hier kein/e KandidatIn die absolute Mehrheit, so wird ein dritter Wahlgang durchgeführt. Hier reicht zur Wahl die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 8 Protokoll
(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll von einer/m Vorstandsmitglied anzufertigen.
Dieses Protokoll muss enthalten:
a) Tagungsort, Tagesordnung, Beginn und Ende der Sitzung,
b) die Anwesenheitsliste, (in der Regel als Anlage zum Protokoll),
c) die gestellten Anträge im Wortlaut und deren Abstimmungsergebnisse,
d) bei namentlicher Abstimmung das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder
e) bei Wahlen die Wahlvorschläge bzw. Kandidaturen und die Stimmergebnisse.
(2) Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung eine/n andere/n ProtokollführerIn vorschlagen, stimmt diese/r der Aufgabe zu, kann er/sie von der Versammlung gewählt werden.
(3) Das Protokoll wird den Mitgliedern in der Regel mit der Tagesordnung der folgenden Sitzung zugesandt und auf dieser Sitzung mit eventuellen Änderungen verabschiedet.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand ist für die politische Zielsetzung und inhaltliche Ausgestaltung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich.
Der Vorstand veranstaltet inhaltliche Versammlungen.
Diese werden in der Regel in Verbindung mit Mitgliederversammlungen durchgeführt.
(2) Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht, Seminare und Veranstaltungen zu besuchen,
die der politischen Weiterbildung dienen. Das Mitglied berichtet dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung von den Inhalten der Fortbildung.
Über die Übernahme der notwendigen Kosten entscheidet der Vorstand auf Antrag.
(3) Vorstandssitzungen bedürfen keiner formellen Einladung, wenn diese regelmäßig stattfinden und Turnus und Sitzungsort allen Vorstandsmitgliedern bekannt ist.
(4) Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte eine/n Beauftragte/n für bestimmte Aufgaben, z.B. Mitgliederwerbung, Mitgliederbetreuung und Kontaktpflege zu Nichtmitgliedern.
(5) Der Vorstand informiert die Mitglieder in geeigneter Form über aktuelle Entwicklungen.
(6) Zur Erledigung der Geschäfte unterhält der Ortsverband nach Möglichkeit eine Geschäftsstelle.
Beschlossen durch die MV am 09.09.2011
Geändert durch die MV am 03.08.2018
Die Verhaltensregeln werden zur Zeit entwickelt.
Die von der MV beschlossenen Regeln werden hier zur gegebener Zeit voröffentlicht.
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